Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Heinrich Christ GmbH & Co. KG - im Folgenden "Verkäufer" genannt erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden - nachfolgend "Käufer" genannt - oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Soweit für Verbraucher teilweise abgewandelte Geschäftsbedingungen gelten, sind diese durch Fettdruck kenntlich gemacht.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn die Bestellung des Kunden durch schriftliche oder mündliche Erklärung angenommen wird. Der Verkäufer kann die Bestellung binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Preise

3.1 Für Unternehmer: Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkäufer ist zu einer Preisänderung berechtigt, soweit die Lieferung erst mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und es auf Seiten des Verkäufers zu einer Kostenerhöhung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gekommen ist, insbesondere wegen höherer Einstandspreise.

3.2 Für Verbraucher: Die Preisangaben schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Die Preise gelten bei Abholung ab Lager. Der Verkäufer ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn die Lieferung der Ware mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, soweit auf Seiten des Verkäufers ab Vertragsabschluss eine Kostenerhöhung, insbesondere durch höhere Einstandspreise, eingetreten ist. Die höheren Kosten werden auf Verlangen des Käufers nachgewiesen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 %, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.2 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, behördliche Anordnungen) bei ihm oder seinen Lieferanten verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist.

4.3 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, wenn diesem zuvor bei angemessener Fristsetzung der Rücktritt angedroht wurde.

4.4 Gegenüber Verbrauchern kann der Verkäufer wegen nicht von ihm zu vertretender Leistungshindernisse, wie in Ziffer 4.2 beispielhaft benannt, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer auf die genannten Umstände innerhalb von acht Tagen, nachdem der Verkäufer Kenntnis von den Gründen erlangt hat, hingewiesen wird.

4.5 Der Verkäufer ist nur gegenüber Unternehmern zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Unternehmer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungsrechts verwendbar sind und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist. Jede Teillieferung stellt einen gesonderten Vertrag dar.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erbringt der Verkäufer auch den Transport der Ware, ist Erfüllungsort der Ort / Platz, an den die Ware abzuliefern ist. Verzögert sich die Lieferung oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr des Untergangs der Ware von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand übergabebereit / versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

5.2 Die Abnahme der Verkaufsmenge hat bei einem festgelegten Lieferungszeitraum in gleichmäßigen Teilmengen zu erfolgen. Bei Anlieferung vor Ort / Baustelle hat der Käufer für eine Ablademöglichkeit zu sorgen, insbesondere für die Befahrbarkeit der Anfuhrstraße und die Befahrbarkeit der Baustelle.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Ist der Käufer Verbraucher, stehen diesem vollumfänglich die gesetzlichen Rechte zu, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist. Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn dieser Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt wird.

6.2 Ist der Käufer Unternehmer, sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

6.3 Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes ist der Verkäufer gegenüber einem Unternehmer als Käufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Hat der Hersteller der Ware eine Garantieerklärung für das Produkt abgegeben, kann der Käufer unmittelbar Ansprüche aus der Garantieerklärung gegenüber dem Hersteller geltend machen. Etwaige Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Hersteller werden bereits jetzt insoweit an den Käufer abgetreten. Aus der Herstellergarantieerklärung können keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer abgeleitet werden.

6.5 Wurde mit dem Käufer, der Unternehmer ist, die Lieferung gebrauchter Gegenstände vereinbart, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7. Haftung

7.1 Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt werden. Als wesentliche Vertragspflicht sind solche Pflichten anzusehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung beschränkt sich auf den nach der Art der gelieferten Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Der Verkäufer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt werden.

7.2 Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für von ihm garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Verbraucher, darf während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die Ware nicht veräußert oder sonst über das Eigentum hieran verfügt werden.

8.2 Ist der Käufer Unternehmer, dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Unternehmer aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung über Produkte des Verkäufers einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.

8.2.1 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (gemäß Ziffer 8.2.5) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und mit anderen Sachen zu verbinden.

8.2.2 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit dem Grundstück eines Dritten als wesentlicher Bestandteil verbunden, so tritt der Käufer die gegen den Dritten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

8.2.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrecht zu ermöglichen.

8.2.4 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

8.2.5 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungswahl) ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

9.2 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Nürnberg, im Juni 2013

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